German GTCP
Elektor airsystems gmbH (DE)
Einkaufs- und Bestellbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnliche geschäftliche Kontakte (nachfolgend: Schuldverhältnisse), die wir gegenüber Unternehmern, (nachfolgend Lieferanten genannt) eingehen, unterliegen den nachstehenden Bedingungen in ihrer jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Schuldverhältnisse in der Fassung, die wir dem Lieferanten in ihrem Wortlaut spätestens bei Zustandekommen des zukünftigen Schuldverhältnisses bekannt gegeben haben, auch wenn wir jeweils nicht gesondert darauf hinweisen. Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Lieferanten jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Lieferant das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne binnen angemessener Frist zu widersprechen.
Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abweichende oder für uns ungünstige ergänzende Bedingungen bzw. Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen Bedingungen nicht gesondert widersprechen.
2. Angebote
Angebote des Lieferanten sind angenommen, wenn sie von uns durch eine schriftliche Bestellung bestätigt sind. Geben wir eine Bestellung ab, so sind wir hieran spätestens nicht mehr gebunden, wenn nach Abgabe 14 Tage verstrichen sind, ohne dass uns die Annahme zugegangen ist. Im gesamten Schriftverkehr ist unsere Bestellnummer und Artikelnummer anzugeben.
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots und unsere Bestellungen sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen wir Annahmen mitgeteilt haben, die wir unserer Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt haben. Treffen derartige Annahmen nicht zu, wird uns der Besteller davon unterrichten, damit wir das Angebot korrigieren können. Diese Pflichten gelten auch nach Vertragsschluss.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich in EURO einschließlich Transport- und Verpackungskosten und, sofern Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist, einschließlich Umsatzsteuer. Werden ausnahmsweise aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung Transportkosten von uns übernommen, so bedient sich der Lieferant des jeweils günstigsten Frachtweges. Ist eine Versicherung geschuldet, so sorgt der Lieferant für die günstigste Versicherung. Ist der günstigste Frachtweg oder die günstigste Versicherung gegenüber kostspieligeren Alternativen mit Nachteilen verbunden, wird uns der Lieferant darüber vorab so rechtzeitig unterrichten, dass wir eine Wahl treffen können.
4. Lieferung, Kündigung
Lieferfrist und Liefertermin richten sich nach unserer Bestellung und sind verbindlich. Liefertermin oder Lieferfrist sind eingehalten, wenn die Ware pünktlich am Erfüllungsort eingetroffen ist.
Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Jeder Lieferung ist ein handelsüblicher Lieferschein mit genauen Angaben beizufügen. Der Lieferant darf sich zur Erbringung seiner Leistung anderer Personen als eigener Mitarbeiter nur bedienen, wenn wir ausdrücklich und schriftlich unsere Einwilligung zum Einsatz eines bestimmten Subunternehmers für eine bestimmte Leistung gegeben haben.
Wir sind berechtigt, bis zur Lieferung jederzeit den Vertrag zu kündigen. Kündigen wir, so ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen.
Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
5. Zahlungen
Wir sind berechtigt, Zahlungen auf jedes Bankkonto des Lieferanten zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei unserer Bank maßgeblich. Rechnungsbeträge sind frühestens 30 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Wird die Leistung erst später vollständig erbracht, ist der Rechnungsbetrag frühestens 30 Tage nach vollständiger Leistungserbringung fällig. Bei Zahlung binnen zwei Wochen nach Fälligkeit sind wir zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt. Der dem Lieferanten zustehende gesetzliche Verzugszins beträgt höchstens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Höhere Zinsansprüche aus anderem Rechtsgrund und die Geltendmachung weiteren Schadens sind nicht ausgeschlossen.
6. Anspruchsgefährdung
Bei Gefährdung unserer Ansprüche sind wir berechtigt, unser gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht auf alle Leistungen aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB zu erstrecken.
7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Ablieferung der Ware am Bestimmungsort auf uns über.
8. Beistellungen, Fertigungseinrichtung
Sind nach dem Vertrag von uns Zeichnungen, Modelle, Computerprogramme, Dateien oder Fertigungseinrichtungen wie etwa Werkzeuge (im Folgenden Einrichtungen genannt) oder sonstige Gegenstände zur Verfügung zu stellen, werden diese vom Lieferanten für uns kostenfrei an dem von uns angegebenen, dem Lieferanten zumutbaren Ort abgeholt. Der Lieferant ist auf unsere Anforderung hin verpflichtet, diese an einem von uns angegebenen, dem Lieferanten zumutbaren Ort für uns kostenfrei zurückzugeben. Die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung und Änderung trägt der Lieferant. Der Lieferant prüft nach Erhalt die Konstruktion, die Übereinstimmung mit Zeichnungen oder Mustern und die Eignung für den Vertragszweck. Er unterrichtet uns unverzüglich über etwaige Mängel, Abweichungen oder fehlende Eignung. Werden Einrichtungen vom Lieferanten in unserem Auftrag gefertigt oder beschafft, ist eine Vergütung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Stellt der Lieferant für von ihm in unserem Auftrag gefertigte oder beschaffte Einrichtungen Kosten in Rechnung, geht das Eigentum an diesen Einrichtungen nach vollständiger Bezahlung in unser Eigentum über.
Der Lieferant ist zu sorgfältiger und für uns kostenfreier Verwahrung verpflichtet. Der Lieferant ist auf eigene Kosten verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung und eine Versicherung gegen Diebstahl und Feuer mit angemessener Deckungssumme, die von uns nach billigem Ermessen in der Höhe bestimmt werden kann, abzuschließen. Der Lieferant ist uns zu Auskunft über Abschluss und Inhalt und zur Überlassung einer Kopie des Versicherungsvertrages verpflichtet. Im Haftungsfall ist der Lieferant verpflichtet, auf unser Verlangen seine Ansprüche gegen die Versicherung an uns erfüllungshalber abzutreten.
Auf Anforderung sind die Einrichtungen für uns kostenfrei an uns an den von uns angegebenen, dem Lieferanten zumutbaren Ort zu liefern. Bei allen übrigen Einrichtungen, die ausschließlich für Lieferungen oder Leistungen an uns verwendet werden, steht uns das Recht zum Erwerb gegen angemessene Vergütung zu. Nach Ausübung dieses Rechts gelten die vorstehenden Bestimmungen. Für uns oder von uns gefertigte oder beschaffte oder von uns erworbene Einrichtungen dürfen nur mit unserer Einwilligung und nur für Zwecke der Erfüllung mit uns geschlossener Verträge benutzt werden. Einrichtungen, die nicht an uns herauszugeben sind, müssen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für uns kostenfrei für den Zeitraum von 5 Jahren gelagert oder auf unsere Anforderung auf Kosten des Lieferanten vernichtet werden.
Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen wird durch den Lieferanten wird für uns als Hersteller vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben. Der Lieferant wird die beigestellten und für uns hergestellten Gegenstände gesondert verwahren und eindeutig als unser Eigentum kennzeichnen.
9. Verjährung
Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Lieferanten bei Verhandlungen (§ 203 BGB) tritt mit Ausnahme von Ansprüchen des Lieferanten gegen uns aus Vorsatz, nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Verjährung unserer Ansprüche tritt frühestens 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung ein.
10. Schadenersatz
a) Haftungsbegrenzung dem Grunde nach: Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln stehen dem Lieferanten nur zu für:
aa) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mindestens fahrlässige Pflichtverletzung,
bb) sonstige Schäden durch mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung oder durch mindestens fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), und
cc) Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) fallen.
b) Haftungsbegrenzung der Höhe nach: Für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten und für Schäden aus grober Fahrlässigkeit, soweit diese nicht unter Buchstabe a) aa oder cc) fallen, haften wir nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartendem Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses.
c) Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen: Die vorstehenden Absätze gelten auch für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakte entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Lieferanten zustande, so gelten Schadensersatzansprüche des Vertragspartners als erlassen, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bei bestehendem Vertrag begründet wären.
d) Ansprüche aus übergegangenem Recht: Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche, die der Lieferant aus übergegangenem Recht geltend macht.
Auf ausländisches Recht kann sich der Lieferant nur berufen, soweit der Anspruch auch bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen begründet wäre.
11. Mängel der Lieferung oder Leistung
Abweichend von § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügeobliegenheit) gilt: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungsobliegenheit.
Unsere Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren frühestens in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Sieht das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vor, ist ausschließlich diese anwendbar.
Der Lieferant hat uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus Sach- oder Rechtsmängeln der Lieferung oder Leistung ergeben. Das gilt insbesondere für die Produzentenhaftung und die Verletzung gewerblicher Schutzrechte. Dem Lieferanten ist bekannt, dass wir unsere Waren weltweit exportieren, insbesondere in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, Kanada und die USA. Lieferungen oder Leistungen von oder in Bezug auf Endprodukte, Grundstoffe oder Teilprodukte müssen daher diesen Vorschriften genügen und dürfen keine in- oder ausländischen Schutzrechte verletzen. Hat der Lieferant die Verkehrsfähigkeit seiner Ware nicht oder nicht umfassen geprüft, hat er uns vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen und über die Lücken seiner Prüfung aufzuklären.
Wir können wegen eines Mangels der Sache nach erfolglosem Ablauf einer dem Lieferanten zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder uns unzumutbar ist. Wir können von dem Lieferanten für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Der Lieferant ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten einschließlich des Rechts aus § 369 HGB ist der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.
13. Abtretung
Die Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche ist ausgeschlossen. Ist das Rechtsgeschäft, aus dem sich Zahlungsansprüche des Lieferanten ergeben, beiderseits ein Handelsgeschäft, so gilt § 354 a HGB.
14. Erfüllungsort
Ist der Lieferant Kaufmann, so ist Erfüllungsort für beide Teile unser Sitz oder der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.
15. Geheimhaltung
Beide Parteien sind verpflichtet, über sämtliche ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils auch nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen zu bewahren. Wir können verlangen, dass der Lieferant sämtliche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise vertraglich verpflichtet und uns auf Anforderungen Einsicht in diese Vereinbarungen gewährt.
16. Soziale Verantwortung und Umweltschutz
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter-entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
17. Anwendbares Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem deutschen Recht. Die Geltung des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Ist der Lieferant Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Lieferanten an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber allen anderen Vertragspartnern wird Esslingen als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt. bzw. ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.